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Vereins-Vorstand
Qualität am Bau e.V.

Vereinssatzung
Qualität am Bau e.V.

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Qualität am Bau e. V." Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

§ 2 Erfüllungsort, Gerichtstand und Geschäftsjahr
Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Ansprüche des Vereins ist der Sitz des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Unternehmen zur Wahrung, Vertretung und Förderung der gemeinsamen Interessen des Qualitätsschutzes für Bauarbeiten - Rohbau- und Ausbauarbeiten. Damit soll erreicht werden, dass von den Mitgliedern gleichbleibend eine einwandfreie und mängelfreie Arbeit geleistet wird.
  2. Der Verein umfasst die handwerklichen Unternehmen, die sich frei willig auf Anforderung einer laufenden Qualitätskontrolle ihrer gesamten Leistungen unterziehen und Fördermitglieder. Dem Verein sollen jeweils nicht mehr Unternehmen eines Gewerkes angehören, als der Vorstand und die jeweiligen Mitglieder eines Gewerkes bestimmen.
  3. Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Qualitätskontrolle und die Verleihung eines einheitlichen Qualitätszeichens an die Mitglieder.
  4. Der Verein enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten und jeden Eingriffes in die Geschäftstätigkeit der Mitglieder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie ist nicht abhängig von der Zugehörigkeit zu einer anderen Organisation.
  2. Mitglied des Vereins können alle selbständigen Handwerker werden, die Rohbau- und Ausbauarbeiten ausführen und die sich zur Anerkennung der Richtlinien für die Durchführung der Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverfahren) verpflichten.
  3. Die Mitgliedschaft kann auch von Personen und Unternehmen erworben werden, die sich als Fördermitglieder zu den Zielen des Vereins bekennen.
  4. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Mit dem Aufnahmeantrag sind die vom Vorstand geforderten Informationen über den Betrieb zu geben.
  5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Einer Aufnahme müssen dabei mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes zustimmen. Die Mitglieder des Gewerkes haben beratende Funktion. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes über einen Aufnahmeantrag ist endgültig. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Nach Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann ein erneuter Antrag auf Aufnahme erst nach Ablauf eines Kalenderjahres gestellt werden.
  6. Mitglieder, die aufgrund einer Kündigung aus dem Verein ausgeschieden sind, können einen erneuten Antrag auf Aufnahme in den Verein frühestens drei Jahre nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft stellen.
  7. Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen wurden, können eine erneute Mitgliedschaft nicht mehr erwerben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten möglich. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Gesamtvorstand zu erfolgen.
    2. durch Aufgabe des Betriebes, Auflösung des Betriebes oder die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
    3. durch Ausschluss.
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    • die Bestimmungen des Qualitätssicherungsverfahrens, insbesondere § 6 Ziff. 1 nicht erfüllt;
    • es sich weigert der Satzung oder satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des Vereins Folge zu leisten, oder sonst durch sein Verhalten die Interessen des Vereins verletzt;
    • trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit seiner Kostenumlage, oder anderen durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen, oder mit Verfahrenskosten aus dem Schiedsverfahren, länger als zwei Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu; er ist binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschlusses schriftlich beim Gesamtvorstand einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied kein Einspruch zu, wenn er gemäß § 8 des Qualitätssicherungsverfahrens erfolgte; in diesen Fällen ist der Beschluss des Gesamtvorstandes endgültig. Der Ausschluss wird den Architekten und Bauvergabestellen sowie allen Mitgliedern des Vereins mitgeteilt.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte aus ihr. Ansprüche gegen den Verein und das Vereinsvermögen erlöschen; dies gilt nicht für einen eventuell verbleibenden Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung der von dem Mitglied geleisteten Kaution.
  3. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so ist es verpflichtet, die Benützung des Qualitätssiegels und des Vereins-Emblems in jeder Form sofort zu unterlassen sowie den Siegel-Stempel und alle das Vereins-Emblem betreffenden Unterlagen zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
A Qualitätssiegel

  1. Die Mitglieder erhalten das Recht, während der Dauer der Mitgliedschaft das Qualitätssiegel des Vereins durch Stempelaufdruck in ihren Geschäftspapieren zu führen. Hierzu erhalten sie durch den Verein einen Siegel-Stempel (gegebenenfalls in mehrfacher Ausführung).
  2. Das Qualitätssiegel und das Vereins-Emblem darf in die Geschäftspapiere oder in Geschäftsschilder eingedruckt werden.
  3. Die Verwendung des Qualitätssiegels in Anzeigen und Werbeschriften darf nur nach den hierzu ergangenen Richtlinien oder nach entsprechender Genehmigung durch den Gesamtvorstand erfolgen.
  4. Die Verwendung des Qualitätssiegels auf Produkten des Mitglieds ist erlaubt.

B Qualitätssicherung

  1. Die Mitglieder haben die Pflicht, alle Bestrebungen des Vereins zur Sicherung der Qualität der Arbeit am Bau zu unterstützen und die Qualität ihrer Leistungen laufend zu überwachen.
  2. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, sich jederzeit einer Kontrolle ihrer Leistungen nach Maßgabe des Qualitätssicherungsverfahrens zu unterziehen.
  3. Die Mitglieder haben zur Absicherung ihrer aus dem Qualitätssicherungsverfahren resultierenden Verpflichtungen an den Verein einen Kautionsbetrag zu leisten. Die Höhe dieses Kautionsbetrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Bei nachträglichen Erhöhungen dieses Kautionsbetrages sind die Mitglieder zur Nachzahlung verpflichtet. Die Kautionsbeträge sind gesondert auf einem Sparkonto anzulegen; und zu verzinsen. Die Kaution ist 1 Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft zurück zuzahlen, soweit sie nicht durch Zahlungsverpflichtungen des Mitgliedes aufgrund des Qualitätssicherungsverfahrens aufgebraucht ist. Offene Beitrags- oder Umlageforderungen können ebenfalls auf gerechnet werden.

C Allgemeine Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung und den satzungsgemäßen Beschlüssen und Weisungen der Verbands- organe Folge zu leisten. Sie haben die Verbandszwecke zu fördern und alles zu unterlassen, was diese Tätigkeit der Verbandsorgane behindern oder hemmen könnte. Insbesondere sind die Mitglieder verpflichtet,
    1. sich für alle von ihnen erbrachten Bauleistungen den Bestimmungen des Qualitätssicherungsverfahrens zu unterwerfen;
    2. die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Anfragen umgehend zu beantworten;
    3. den Ladungen zu Terminen des Schiedsverfahrens Folge zu leisten.
  2. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, sich jederzeit einer Kontrolle ihrer Leistungen nach Maßgabe des Qualitätssicherungsverfahrens zu unterziehen.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
    1. der Gesamtvorstand
    2. der Vorstandsausschuss
  2. die Ausschüsse

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie beschließt in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Gesamtvorstand oder der Geschäftsführung wahrzunehmen sind.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt außer den durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben
    1. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
    2. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;
    3. die Beschlussfassung über die Höhe der Kostenumlagen und die Beitragsordnung.
    4. die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
    5. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsleitung
    6. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
    7. die Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
    8. die Beschlussfassung über die Aufnahmebedingungen;
    9. die Beschlussfassung über das Qualitätssicherungsverfahren;
    10. die Einrichtung einer eigenen Geschäftsstelle des Vereins.
    11. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
    12. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 10% der Mitglieder einen solchen Antrag stellen. Die schriftliche Einladung bedarf einer Frist von 7 Tagen und der Bekanntgabe der Tagesordnung.
    13. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
    14. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Bei Änderung des Zweck des Vereins und bei Auflösung ist die Beschlussfähigkeit jedoch nur gegeben, wenn mindestens 70% der Mitglieder vertreten sind.
    15. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht übertragen werde. Jedes anwesende Mitglied kann jedoch das Stimmrecht nicht für mehr als drei durch schriftliche Vollmacht vertretene Mitglieder ausüben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Stimmenmehrheit gefasst mit Ausnahme von Änderungen der Satzung und des Zweckes sowie der Auflösung des Vereins, die eine 3/4 Mehrheit erfordern. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
    16. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift abzufassen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    § 9 Vorstand

    1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.
    2. Der Vorstandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die durch den Gesamtvorstand aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode benannt werden - er bildet zugleich den Marketing-Ausschuss.
    3. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Gesamtvorstand hat insbesondere
      • die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandausschusses aufzustellen
      • die Jahresrechnung und den Haushaltsplan vorzubereiten
      • die von der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten
      • über die Aufnahme neuer Mitglieder zu beschließen;
      • über den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen;
      • die Höhe der Aufnahmegebühren der von den Mitgliedern leistenden Kaution festzulegen;
      • das Vermögen des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung zu verwalten;
      • die Geschäftsführung zu bestellen.
    4. Der Vorstandsausschuss hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, insbesondere in Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, Maßnahme zu treffen; in letzteren Fällen ist die nachträgliche Billigung des Gesamtvorstandes einzuholen.
    5. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden jeweils in einem eigenen Wahlgang geheim gewählt. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden gemeinsam in einem Wahlgang geheim gewählt.
    6. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt jeweils für die Dauer von drei Jahren.
    7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    8. Der Vorsitzende und sein Stellertreter sind befugt, den Verein nach außen hin allein zu vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB); er ist hierbei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der zuständigen Vorstandsgremien gebunden. Im Falle seiner Verhinderung kann er ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes mit seiner Vertretung schriftlich beauftragen, wobei der Fall der Verhinderung nicht nachgewiesen zu werden braucht.
    9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist das Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Die Beschlussfähigkeit des Vorstand ist gegeben, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind Ergebnisprotokolle anzufertigen.
    10. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Über das Stimmrecht von Ehrenmitgliedern im Vorstand bestimmen die Vorstandsmitglieder mehrheitlich.

    § 10 Geschäftsführung

    1. Für die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheit des Vereins kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
    2. Die Geschäfte werden von einem oder mehreren Geschäftsführern geführt.
    3. Die Geschäftsführer sind dem Gesamtvorstand für eine unparteiliche, ordnungs- und sachgemäße Arbeit verantwortlich.

    § 11 Qualitätsüberwachung

    1. Die Einhaltung der Qualitätsbedingungen durch die Mitglieder wird vom Verein überwacht.
    2. Die Durchführung der Qualitätssicherung regelt sich nach den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien für die Durchführung der Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverfahren). Diese Richtlinien sind Bestandteil der Satzung.

    § 12 Gewährleistungsansprüche
    Bauherren können Gewährleistungsansprüche nur gegenüber dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen geltend machen. Der Verein als solcher übernimmt keine Haftung; er kann daher auch nicht ersatzweise in Anspruch genommen werden.

    § 13 Kostenumlagen

    1. Die insgesamt anfallenden Kosten der Vereinstätigkeit werden auf die einzelnen Mitgliedsfirmen entsprechend der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung umgelegt. Ertragsüberschüsse sollen grundsätzlich nicht erzielt werden.
    2. Auf die Kostenumlage sind von den Mitgliedern Vorrauszahlungen zu entrichten, deren Höhe vom Gesamtvorstand festgelegt wird. Nicht verbrauchte Vorauszahlungen werden vorgetragen oder im Rahmen einer Rückerstattung ausgeschüttet.

    § 14 Geheimhaltungspflicht
    Gesamtvorstand, Geschäftsführung und Gutachterausschüsse haben ihre Tätigkeit unparteiisch zu führen und die zu ihrer Kenntnis gelangten geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten geheim zu halten.

    § 15 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    2. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit 3/4 Mehrheit endgültig beschließen kann.
    3. Das nach Auflösung des Vereines verbleibende Vermögen wird dem Berufsförderungswerk des Bayerischen Baugewerbes oder einer anderen gemeinnützigen Institution übereignet, die es ausschließlich zur Förderung des Gedankens der Qualitätsarbeit am Bau durch Verbesserung des Ausbildungsstandes der Baufacharbeiter zu verwenden hat.

    überarbeitete Fassung vom 7.1.2005



    Qualitätssicherungsverfahren

    Zur Erreichung des § 4 der Satzung des "Qualität am Bau e.V." festgelegten Vereinszweckes hat die Mitgliederversammlung gemäß § 6 der Satzung folgende Richtlinien für die Durchführung der Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverfahren) beschlossen.

    § 1 Qualitätsbedingungen

    1. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die von ihnen übernommenen Bauleistungen entsprechend den allgemeinen Qualitätsbedingungen durchzuführen.
    2. Allgemeine Qualitätsbedingungen sind
      1. die für alle Arbeiten im Bereich des Roh- und des Ausbaues geltenden einschlägigen
        DIN-Normen;
      2. die Bestimmungen der VOB Teil C
      3. die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

    § 2 Freiwillige Selbstkontrolle
    Zur Sicherstellung der Durchführung der Bauleistungen nach den allgemeinen Qualitätsbedingungen unterwerfen sich die Mitglieder einer freiwilligen Selbstkontrolle, entsprechend den nachfolgend festgelegten Bestimmungen.

    § 3 Schiedsverfahren

    1. Die Auftraggeber der Mitglieder von “Qualität am Bau e.V." (Verein) haben das Recht, die Durchführung des Schiedsverfahrens des Vereins zu beantragen, wenn die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen durch ein Mitglied nicht entsprechend den allgemeinen Qualitätsbedingungen ausgeführt werden oder wurden.
    2. Das Schiedsverfahren gliedert sich in
      1. das zunächst durchzuführende Vorverfahren mit einem für das Gewerk zuständigen Sachkundigen
      2. das Gutachterverfahren
    3. Der Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens ist von dem Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten schriftlich an den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer des Vereins zu richten. Dabei sind die behaupteten Mängel aufzuführen.
    4. Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann
      • während der Durchführung der betroffenen Bauarbeiten oder
      • nach Abschluss der betreffenden Bauarbeiten innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom Beginn der Gewährleistungsfrist gemäß §13 VOB/B durch den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten gestellt werden.

    § 4 Vorverfahren

    1. Hat ein Auftraggeber die Durchführung des Schiedsverfahrens beantragt, so hat der Vorsitzende des Vereins oder ein von ihm zu benennender Sachkundiger des Gewerkes binnen 3 Arbeitstagen (Montag - Freitag) im Beisein des
      • Bauherrn oder seines bevollmächtigten Vertreters und
      • betroffenen Mitgliedes oder eines hierzu bevollmächtigten Vertreters desselben eine Baustellenbesichtigung durchzuführen und dabei die Berechtigung der vom Bauherrn geltend gemachten Mängel zu prüfen.
    2. Im Rahmen dieser Baustellenbesichtigung hat der Vorsitzende oder sein Vertreter den Versuch zu unternehmen, eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Über das Ergebnis dieser Bemühungen ist ein Kurzprotokoll aufzunehmen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Das Original dieses Protokolls bleibt bei den Akten des Vereins; den Beteiligten sind Kopien zuzusenden.
    3. Werden im Rahmen einer gütlichen Einigung Mängel in der Bauleistung des Mitgliedes festgestellt, so ist dieser verpflichtet, die festgestellten Mängel in einer mit dem Sachkundigen gemeinsam festgelegten Frist zu beheben.
    4. Kommt im Verlauf der Baustellenbesichtigung eine gütliche Einigung nicht zustande, so ist der Auftraggeber (Bauherr) berechtigt, die Durchführung des Gutachterverfahrens zu verlangen.

    § 5 Gutachterverfahren

    1. Das Gutachterverfahren kann ebenfalls nur auf Antrag des Auftraggebers (Bauherrn oder seines Bevollmächtigten) in Gang gesetzt werden.
    2. Der Antrag auf Durchführung des Gutachterverfahrens kann während der Baustellenbesichtigung (Vorverfahren) zu Protokoll gegeben oder innerhalb einer Frist von einer Woche - gerechnet vom Tage der Baustellenbesichtigung an - schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden oder Geschäftsführer des Vereins beantragt werden.
    3. Ist ein Antrag gestellt, so ist binnen 5 Werktagen ein Gutachterausschuss zu bestellen, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Der Vorsitzende ist innerhalb der Frist von 5 Werktagen durch den Vorsitzenden des Vereins aus dem Kreise der Mitglieder des Gesamtvorstandes des Vereins zu benennen. Er hat seine Aufgaben rein sachlich und ohne Ansehen der Person des betroffenen Mitgliedes wahrzunehmen. Jeder Beteiligte hat innerhalb einer Frist von 5 Werktagen einen Beisitzer zu benennen.
    4. Der Vorsitzende des Gutachterausschusses hat in Absprache mit den Beisitzern innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Stellung des Antrages die Durchführung des Gutachterverfahrens durch einen weiteren Ortstermin (Gutachtertermin auf der betreffenden Baustelle) durchzuführen. Hierzu sind die Beteiligten zu laden.
    5. In diesem Gutachtertermin sind die vom Bauherrn oder seinem Vertreter behaupteten Mängel der Bauleistung des Mitgliedes zu überprüfen. Kommt der Gutachterausschuss dabei durch Mehrheitsentscheidung zu dem Ergebnis, dass die vom Bauherrn behaupteten Mängel nicht oder teilweise nicht vorliegen, so bleibt es dem Bauherrn überlassen, die nicht anerkannten Mängel auf andere Weise geltend zu machen. Werden die vom Bauherrn behaupteten Mängel durch den Gutachterausschuss ganz oder teilweise bestätigt, so ist das betroffene Mitglied verpflichtet, diese Mängel im Rahmen einer während des Gutachtertermins mit dem Bauherrn oder seinem Vertreter durch den Gutachterausschuss festgelegten Frist zu beseitigen.
    6. Über das Ergebnis des Gutachtertermins ist ein von allen Beteiligten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Das Original desselben verbleibt im Besitz des Vereins. Die Beteiligten erhalten Fotokopien zugesandt.

    § 6 Sicherstellen des Bauherrn

    1. Wurden im Vorverfahren durch gütliche Einigung der Parteien oder im Gutachterverfahren durch Mehrheitsbeschluss Mängel in der Bauleistung eines Mitgliedes Festgestellt, so ist dieses verpflichtet, diese Mängel innerhalb der durch Vereinbarung mit dem Bauherrn gesetzten Frist zu beseitigen. Ist der Mangel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so ist eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen.
    2. Kommt das Mitglied seiner Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel innerhalb dieser Nachfrist nicht nach, so ist der Bauherr oder sein Vertreter berechtigt, vom Verein die unverzügliche kostenlose Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die im Schiedsverfahren festgestellten Mängel der Leistungen des Mitgliedes zu verlangen. Hierzu hat der Bauherr innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Ziffer I durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, dass er über die festgestellten Mängel das Gutachten eines amtlich bestellten Sachverständigen wünscht. Der geschäftsführende Vorstand, bzw. der Geschäftsführer, ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Stellung des Antrages im Einvernehmen mit dem Bauherrn einen sachlich geeigneten, amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens über die im Schiedsverfahren festgestellten Mängel zu beauftragen. Dem beauftragten Sachverständigen ist hierzu das Protokoll über die Baustellenbesichtigung des Vorverfahrens bzw. das Protokoll des Gutachtertermins in Ablichtung zu übergeben. Das Gutachten des beauftragten Sachverständigen ist von diesem im Original direkt dem betroffenen Bauherrn oder seinem Vertreter zuzuleiten. Dem Verein und dem betroffenen Mitglied ist jeweils eine Kopie des Gutachtens zuzuleiten.

    § 7 Kosten des Schiedsverfahrens

    1. Die Kosten für die Durchführung des Schiedsverfahrens (Vorverfahren und Gutachterverfahren) sind nach Maßgabe der vom Gesamtvorstand beschlossenen Kostentabelle von dem jeweils betroffenen Mitglied zu übernehmen.
    2. Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 6 der Richtlinien sind ebenfalls von dem betreffenden Mitglied zu übernehmen.
    3. Die Höhe der jeweils von einem Mitglied zu übernehmenden tatsächlich angefallenen Kosten wird durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins festgestellt (Kostenbeschluss). Gegen diesen Kostenbeschluss kann das Mitglied binnen einer Woche Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch hat der Gesamtvorstand zu entscheiden; die Entscheidung des Gesamtvorvorstandes ist endgültig.
    4. Die im Kostenbeschluss festgesetzten Kosten sind von dem Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe an den Verein zu zahlen.
    5. Stellt sich im Verlaufe des Schiedsverfahrens heraus, dass die vom Bauherrn behaupteten Mängel der Bauleistung des Mitgliedes nicht vorliegen, so ist das Mitglied berechtigt, die ihm durch dieses Schiedsverfahren entstandenen Kosten gegenüber dem Bauherrn weiter zu verrechnen, soweit diese 5 % der Auftragssumme oder maximal einen Gesamtbetrag von EURO 150,00 übersteigen.

    § 8 Ausschluss des Mitgliedes

    1. Ist ein Mitglied innerhalb der festgelegten Fristen seiner Verpflichtung zur Beseitigung der im Schiedsverfahren festgestellten Mängel seiner Bauleistung nicht nachgekommen und wird aus diesem Grunde vom betroffenen Bauherrn die Erstellung eines Sachverständigengutachtens beantragt, so ist durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins unverzüglich der Ausschluss dieses Mitgliedes aus dem Verein zu betreiben.
    2. Hierzu hat der geschäftsführende Vorstand innerhalb von 3 Wochen nach Bekanntwerden des Ausschlussgrundes eine Entscheidung des Gesamtvorstandes herbeizuführen.
    3. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung des Vereins.

    § 9 Kaution

    1. Jedes Mitglied hat eine Kaution in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe zu leisten.
    2. Der Kautionsbetrag ist auf einem Sparkonto (für alle Kautionen) anzulegen und zu verzinsen.
    3. Der Kautionsbetrag kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes verwendet werden
      1. zur Deckung der von einem Mitglied aus einem Kostenbescheid zu tragenden Verfahrenskosten, soweit diese 8 Wochen nach Fälligkeit noch offen sind,
      2. zur Deckung der von einem Mitglied zu tragenden Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens
      3. zur Deckung fälliger Beitrags- und Umlagezahlungen des Mitgliedes, soweit diese Beiträge zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes noch offen sind.
    4. Wird der von dem Mitglied geleistete Kautionsbetrag gemäß Ziffer 3 a) in Anspruch genommen, so ist das Mitglied gemäß § 5 der Satzung des e.V. auszuschließen.
    5. Der Kautionsbetrag ist 1 Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft an das Mitglied zurückzuzahlen, soweit nach Abzug seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein noch ein Guthaben besteht.

    § 10 Mitgliederliste

    1. Der Verein gibt nach Bedarf eine Mitgliederliste heraus, in welcher alle Mitgliedsfirmen, gegliedert nach Gewerken, aufgeführt sind.
    2. Diese Mitgliederliste ist von den Mitgliedern allen Angeboten beizufügen.
    3. Die Mitgliederliste wird durch den Verein allen von ihm erfassten Auftraggebern Architekten und Vergabestellen, zugeteilt.
    4. Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, so ist der Ausschluss innerhalb der folgenden 3 Monate in der Mitgliederliste ohne Angabe von Gründen den jeweiligen Adressaten mitzuteilen.

    § 11 Fortbildung
    Die Mitglieder verpflichten sich, an den regelmäßigen Informations- und Fortbildungsveranstaltungen des Vereins teilzunehmen.